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   BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06   

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https://dejure.org/2009,5991
BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06 (https://dejure.org/2009,5991)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2009 - IV R 12/06 (https://dejure.org/2009,5991)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - IV R 12/06 (https://dejure.org/2009,5991)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Mitunternehmerschaft von Ehegatten; Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens; Abfindung in Form einer Grundstücksübertragung als Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG; Vorteilsausgleich

  • Judicialis

    AO § 164 Abs. 2; ; AO § 179 Abs. 1; ; AO § 179 Abs. 2 S. 2; ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; ; EStG § 24; ; EStG § 24 Nr. 1a; ; EStG § 34 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Abfindung für die vorzeitige Aufhebung eines Pachtvertrags in Form einer Grundstücksübertragung und Darlehensübernahme als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EStG; Vorliegen einer Mitunternehmerschaft von Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versteuerung einer Pachtaufhebungsentschädigung als außerordentliche Einkünfte gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verzicht auf Rechte aus lebenslangem Pachtvertrag stellt Schaden in Form von "entgehenden Einnahmen" dar

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 2 Nr 2
    Aufhebung; Außerordentliche Einkünfte; Entschädigung; Grundstück; Landwirtschaft; Pachtabfindung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02

    Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06
    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349; vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044, m.w.N.).

    bb) Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, [...]; zur Abfindung nach Auflösung eines Mietvertrages BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1044, m.w.N.).

    Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1044).

  • BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02

    Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06
    cc) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 13. August 2003 XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).

    Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (BFH-Urteil in BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).

  • BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90

    Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06
    cc) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 13. August 2003 XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).
  • BFH, 10.09.1998 - IV R 19/96

    Begünstigte Entschädigung; Abfindung wegen Beendigung eines

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06
    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349; vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.1988 - VI R 135/84

    Zur Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übertragung eines Grundstücks an

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06
    Unerheblich ist, dass die Entschädigung für die entgehenden Einnahmen nicht als Geldleistung, sondern in Form einer Darlehensübernahme und einer Grundstücksübertragung gewährt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1988 VI R 135/84, BFHE 152, 461, BStBl II 1988, 525, dort: verbilligte Grundstücksüberlassung als Gegenleistung).
  • BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97

    Entschädigung - Ersatz für entgangene Einnahmen - Schaden des Steuerpflichtigen -

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06
    bb) Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, [...]; zur Abfindung nach Auflösung eines Mietvertrages BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1044, m.w.N.).
  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06
    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349; vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044, m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2008 - IV R 44/05

    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Aussetzung des Verfahrens - Fall

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06
    Das FG muss in einem solchen Fall das Klageverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide gemäß § 74 FGO aussetzen, bis das FA entweder eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchgeführt oder, soweit es sich um einen Fall von geringer Bedeutung (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO) handelt, einen negativen Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 3 Satz 2 AO erlassen hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156).
  • BFH, 08.03.1994 - IX R 37/90

    Übertragung eines Mietwohngrundstücks auf minderjährige Kinder

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06
    c) Das Feststellungsverfahren ist grundsätzlich auch dann durchzuführen, wenn das für dieses Verfahren zuständige FA gleichzeitig auch für die Festsetzung der Einkommensteuer aller an den Einkünften beteiligten Steuerpflichtigen zuständig ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1994 IX R 37/90, BFH/NV 1994, 868).
  • FG Düsseldorf, 28.01.2004 - 7 K 3859/01

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Lebenslanges Pachtrecht; Übertragung

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06
    Die vollständigen Urteilsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1520 abgedruckt.
  • FG Hessen, 01.08.2012 - 10 K 761/08

    Abfindungszahlung zur Auflösung eines Mietverhältnisses keine steuerbegünstigte

    Auch das Urteil des BFH vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV- 2009, 933, bestätigte seine Rechtsauffassung.

    Nach Ansicht des Beklagten stehe die von ihm vorgenommene rechtliche Wertung auch im Einklang mit den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des BFH vom 20 Juli 1978  IV R 43/74, BStBl II 1979, 9 und vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933.

    Dazu ist der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. Urteile des BFH vom 18. Oktober 2011  IX R 58/10 a.a.O., vom 11. Januar 2005  IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044 und vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933).

    Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er - so wie im vorliegenden Fall - vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck stand (st. Rspr. des BFH, vgl. z.B. Urteile des BFH vom 21. September 1993  IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 1994  12 K 1662/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 313 sowie Wacker in Schmidt, Kommentar zum EStG, 31. Aufl., § 24 Anm. 6).

    Auch aus dem Urteil des BFH vom 22. Januar 2009  IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933 ergibt sich keine andere rechtliche Wertung.

  • FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07

    Abgrenzung zwischen laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer

    Dem entsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005 und vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    alten Rechtsgrundlage entstehen können, ist dabei von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Parteien den Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam beendet haben (BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, a.a.O.).

    Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; BFH-Beschluss vom 25. März 1998 IV B 30/97, Juris, sowie BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, a.a.O. und vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, a.a.O.).

    Abgesehen hiervon ist die Klage im Hinblick auf den Aspekt der Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a EStG bereits deshalb unbegründet, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Nichtzustandekommen der Bürogemeinschaft und das Nichterreichen des mehrere Jahre entfernten Ziels der Gründung einer gemeinsamen Sozietät dazu geführt hat, dass der Klägerin dauerhaft die Grundlage für die Erzielung künftiger Einnahmen entzogen worden ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, a.a.O.).

    So setzt eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil 22. Januar 2009 IV R 12/06, a.a.O.).

  • BFH, 16.09.2015 - III R 22/14

    Entschädigung für die vorzeitige Beendigung eines Grundstückspachtvertrages

    Die Frage, ob die Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen sei und der an seine Stelle getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhe, sei durch das BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 12/06 (BFH/NV 2009, 933) geklärt.

    Es reicht daher nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349; vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044; in BFH/NV 2009, 933, unter II.3.a aa) oder die Vertragsparteien den Vertrag zwar einvernehmlich beenden, aber sich noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen.

    Denn die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG ist nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige sich aufgrund einer Zwangssituation dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 933; vom 13. August 2003 XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).

  • BFH, 10.07.2012 - VIII R 48/09

    Rechtsberatungsvertrag - Entschädigung bei arbeitnehmerähnlicher Ausgestaltung

    Ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714; vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176; vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933).
  • FG München, 05.09.2013 - 15 K 1015/12

    Annahme von Entschädigungsleistungen: Rechtsgrundlage für im Rahmen eines

    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933).

    Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933).

    Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933).

  • FG Münster, 05.05.2011 - 3 K 4151/08

    Abfindungszahlung an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindungen nach Beendigung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG setzt u. a. voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (vgl. BFH, Urteile vom 22.01.2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933; vom 11.01.2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044; vom 13.08.2003 XI R 18/02, BStBl II 2004, 106; vom 10.04.2003 XI R 4/02, BFH/NV 2003, 1366; vom 04.09.2002 XI R 53/01, BStBl II 2003, 177; vom 12.12.2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638; vom 21.09.1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308).

    Denn die Steuerermäßigung ist nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt , in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (BFH, Urteil vom, 22.01.2009, a. a. O.).

  • FG Münster, 28.11.2016 - 8 K 2945/14

    Ermäßigter Steuersatz für Entschädigung - Vergleich, einheitliche Entschädigung,

    Löst das schädigende Ereignis für den Steuerpflichtigen zugleich anderweitige Vorteile aus, so steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (BFH-Urteil vom 22.01.2009 IV R 12/06, a.a.O.).

    Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen oder der Wegfall der Einnahmemöglichkeit entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.09.2011 4 K 2653/08, EFG 2013, 358).

  • FG Münster, 15.12.2020 - 2 K 2866/18

    Berücksichtigung einer Zahlung aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs im

    Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen; dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen (BFH, Urteile vom 11.01.2005 IX R 67/02, juris, und vom 22.01.2009 IV R 12/06, juris).
  • FG Niedersachsen, 20.03.2014 - 1 K 130/13

    Durchführung der Vergleichsberechnung ohne steuerfreie Lohnersatzleistungen;

    Eine Entschädigung ist nicht anzunehmen, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (vgl. BFH-Urteile vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349; vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044 und vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933).
  • FG Niedersachsen, 22.09.2022 - 1 K 17/20

    Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-Beteiligungsgesellschaft an

    Ein Verfahren ist regelmäßig nach § 74 FGO auszusetzen, wenn die Klage gegen einen Folgebescheid gerichtet ist und Besteuerungsgrundlagen streitig sind, deren abschließende Prüfung dem Verfahren über einen noch ausstehenden oder nicht wirksamen Grundlagenbescheid, über einen noch nicht bestandskräftigen Grundlagenbescheid oder einen zu ändernden Grundlagenbescheid vorbehalten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2007 XI B 126/06 , BFH/NV 2007, 1150; BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 12/06 , BFH/NV 2009, 933; Herbert in Gräber, FGO, 9. Aufl., § 74 Rz. 22).
  • FG München, 26.07.2016 - 6 K 1608/13

    Keine ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung für den Wechsel in eine neue

  • FG München, 26.02.2013 - 6 K 2742/12

    Tarifbegünstigung des § 34 EStG bei einer Entschädigung, die auf den späteren

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